Terms of service/Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich dieser AGB

1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend für den zwischen DIGI_SERVICE und dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit dieser keine von den AGB abweichenden Regelungen trifft.

2.
DIGI_SERVICE erbringt sämtliche vertraglichen Leistungen unter den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine schriftliche Erklärung von DIGI_SERVICE anerkannt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Erweiterungen des im Angebot kalkulierten Leistungsumfangs, nachträgliche Vertragsänderungen

1.
DIGI_SERVICE erstellt für den Kunden vor Vertragsschluss ein Angebot, welches den vom Kunden mitgeteilten Projektanforderungen und dem vorab geschätzten Aufwand entspricht. Der Vertrag kommt zwischen den Parteien verbindlich zustande, sobald der Kunde das Angebot von DIGI_SERVICE annimmt.

2.
Das Angebot ist für DIGI_SERVICE hinsichtlich der Grundpreisangaben für die dort ausgewiesenen Leistungseinheiten bindend. Der Umfang der Leistungseinheiten beinhaltet den Mindestumfang, der sich im Zuge der Vertragsausführung, wie im nachfolgenden Absatz beschrieben, erweitern kann.

3.
Erweitert sich der in dem Angebot geschätzte Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Umständen, die nicht von
DIGI_SERVICE zu vertreten sind, sondern der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, z.B. witterungsbedingte Ausfalltage für das Foto-Shooting, Durchführung zusätzlicher Shooting-Tage, über das übliche Maß hinausgehender Umfang digitaler Bearbeitungen, so ist DIGI_SERVICE berechtigt, die zusätzlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen, bzw. die zusätzliche Vorhaltung von Equipment und Arbeitskräften sowie die zusätzlich entstehenden Kosten (z.B. Übernachtungskosten) gemäß den im Angebot ausgewiesenen Preisen in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf. Erweitert sich der ursprünglich dem Angebot zugrunde gelegte Leistungsumfang wesentlich, so gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes für Vertragsänderungen entsprechend.

4.
Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen, z.B. eine Verschiebung des vereinbarten Leistungsdatums, eine Änderung des Leistungsorts, den Einsatz weiteren oder anderen Equipments, so wird DIGI_SERVICE überprüfen, ob die Änderungswünsche des Kunden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von DIGI_SERVICE realisierbar sind. Sofern dies der Fall ist, wird DIGI_SERVICE dem Kunden ein Angebot unterbreiten, in dem die entstehenden Mehraufwendungen und die voraussichtlichen Leistungsfristen enthalten sind. Sowohl die Unterbreitung des Angebots als auch die Annahmeerklärung des Kunden können mündlich oder
konkludent erfolgen. DIGI_SERVICE ist jedoch berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Bestätigung des Angebots durch den Kunden in Textform abhängig zu machen. Nimmt der Kunde das Angebot zur Vertragsänderung nicht an, oder bestätigt er die vereinbarte Leistungsänderung nach Anforderung durch DIGI_SERVICE nicht in Textform, so bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.

§ 3 Projektabsagen durch den Kunden nach VertragsschlussProjektabsagen durch den Kunden nach Vertragsschluss

1.
Teilt der Kunde DIGI_SERVICE nach Vertragsschluss mit, dass er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nehmen werde, etwa weil das vertraglich zugrunde gelegte Foto-Shooting nicht stattfindet, oder aufgrund von anderen, den Kunden nicht gesetzlich zum Rücktritt berechtigenden Gründen, so wird DIGI_SERVICE von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei.


2.
Sofern die Parteien keine anderslautende individuelle Vereinbarung getroffen haben, ist DIGI_SERVICE in diesem Fall berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe abzüglich lediglich solcher Kosten, die zum Zeitpunkt der Projektabsage noch nicht entstanden sind, abzurechnen. Bei der Vergütung für Studio- und Location-Leistungen (Equipment und Einsatz eines Digital Operators, ggf. Digital Assistenten / Licht Assistenten gemäß der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen) werden sämtliche Einnahmen in Abzug gebracht, die DIGI_SERVICE im vereinbarten Leistungszeitraum für eine anderweitige Verwertung des Equipments und einen anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft des Digital Operators (Digital Assistenten / Licht Assistenten) erzielt hat. Bei der Vergütung für Postproduktions-Leistungen ist dasjenige in Abzug zu bringen, was DIGI_SERVICE infolge des Fortfalls der Leistungspflichten an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Postpro Operators erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, wobei ihr im Zweifel fünf Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen.

§ 4 Vertragsinhalt, Leistungsumfang

Der konkrete Vertragsinhalt und Umfang der von DIGI_SERVICE zu erbringenden Leistungen (technisches Equipment und Einsatz von Digital Operator, Postpro Operator, Digital und Licht Assistent) ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot und der diesem Angebot zugrunde liegenden Preisliste. Unabhängig von der Auswahl des vom Kunden benötigten technischen Equipments gilt für die weiteren Leistungen von DIGI_SERVICE das folgende:

4.1. Digital Operator
DIGI_SERVICE stellt dem Kunden einen Digital Operator als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung, der sämtliche digitalen Vorgänge während des Shootings betreut und das Projektteam bei der Nutzung von Workstation und Kamera unterstützt. In diesem Zusammenhang steht der Digital Operator dem Kunden und dem Projektteam bei der Umsetzung der produktionsrelevanten Parameter beratend zur Seite, kontrolliert die technischen Prozesse und sorgt für eine sofortige Visualisierung der Aufnahmen, um die Bildauswahl und Bildbearbeitung zu erleichtern. Die Leistungen des Digital Operators umfassen einen zehnstündigen Arbeitstag. Erfordert das Projekt des Kunden eine darüber hinausgehende Arbeitszeit, so sind die pro Tag geleisteten Mehrarbeitszeiten entsprechend Ziffer 4.8 und der im Angebot ausgewiesenen Stundensätze von DIGI_SERVICE zu vergüten.

4.2. Postpro Operator
Bei Bedarf stellt DIGI_SERVICE dem Kunden einen Postpro Operator für die Unterstützung bei Postproduktionsleistungen zur Verfügung. Dieser kann vor Ort während des Shootings eingesetzt werden oder unabhängig vom Shooting gebucht werden. Die Vergütung kann pro Tag oder pro Motiv erfolgen, die Einzelheiten werden projektabhängig im Angebot geregelt.

4.3. Digital Assistent
Bei Bedarf stellt DIGI_SERVICE dem Kunden einen Digital Assistenten für die Unterstützung des Digital Operators zur Verfügung. Dieser kann nur zusammen mit einem Digital Operator von DIGI_SERVICE gebucht werden.

4.4. Licht Assistent
Bei Bedarf stellt DIGI_SERVICE dem Kunden einen Licht Assistenten für die Unterstützung des Fotografen zur Verfügung. Dieser übernimmt alle branchenüblichen Aufgaben als Assistent des Fotografen. Er kann nur zusammen mit einem Digital Operator von DIGI_SERVICE gebucht werden.

4.5. Studio Workstation / Location Workstation
Die Leistungskomponente Studio / Location Workstation beinhaltet den Einsatz einer Systemlösung für die digitale Erfassung und Organisation der Kameradaten sowie  deren Weiterverarbeitung für die Visualisierung der Bilder durch den Digital Operator. Die Studio Workstation eignet sich für den Gebrauch innerhalb eines Fotostudios. Die Location Workstation eignet sich für den mobilen Gebrauch außerhalb eines Fotostudios. Die genauen Bestandteile der für den Kunden eingesetzten Workstation ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, im Zweifel aus dem Angebot von DIGI_SERVICE. Die Studio Workstation und die Location Workstation können nicht einzeln gebucht werden, sondern nur jeweils zusammen mit einem von DIGI_SERVICE gestellten Digital Operator. Umgekehrt arbeiten die von DIGI_SERVICE eingesetzten Digital Operator ausschließlich mit den von DIGI_SERVICE gestellten Workstations und nicht mit Equipment des Kunden oder von Dritten.

4.6. Auswahl Kit
Die Leistungskomponente Auswahl Kit beinhaltet den Einsatz einer Systemlösung, die den Kunden und das Projektteam bei der Auswahl der im Foto-Shooting erstellten Bilder unter Einsatz des im Angebot angegebenen Kits unterstützt. Auch diese Komponente ist nicht einzeln sondern nur in Kombination mit dem Einsatz eines von DIGI_SERVICE gestellten Digital Operators buchbar.

4.7. Daten Management
Das Daten Management beinhaltet weiterhin RAW-Entwicklungsleistungen, bei denen DIGI_SERVICE auf Anforderung des Kunden die von ihm benannten RAW-Dateien in ein von ihm gewünschtes gängiges Speicherformat umwandelt und ihm über den Serverzugang zur Verfügung stellt. Die Leistungspflichten von DIGI_SERVICE sind hierbei auf einen angemessenen und üblichen Umfang von Bilddateien beschränkt.
Nach dem Ablauf der 30 Tage Speicherfrist für die Sicherung der Bilddateien wird DIGI_SERVICE die bei ihr gespeicherten Dateien löschen.


4.8. Weitere Leistungspositionen
a. Vorbereitungs-Tag
Vorbereitungs-Tage sind solche Tage, an denen das eigentliche Shooting vorbereitet wird. Das gebuchte Equipment wird aufgebaut und steht für Tests des Lichts, Ablaufes, Styling etc. zur Verfügung. Allgemein charakterisiert einen Vorbereitungs-Tag dass die erstellten Bilder nicht kommerziell genutzt werden. Preise für  Vorbereitungs-Tage sind je nach Anforderung und zeitlichem Rahmen unterschiedlich und werden im Angebot individuell angegeben.

b. Reise-Tage
Reise-Tage sind solche Tage, an denen das eingesetzte Equipment und der Digital Operator vom Sitz von DIGI_SERVICE zum Leistungsort und zurück befördert werden. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Reise-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators für die Dauer der An- und Abreise.

c. Options-Tage
Options-Tage sind solche Tage, an denen innerhalb des vertraglichen Leistungszeitraumes aus projektbedingten Gründen oder aufgrund von Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen keine Foto-Shootings stattfinden und an denen der Digital Operator nicht für den Kunden tätig wird. Die vertraglich vereinbarte Vergütung für Options-Tage umfasst die Vorhaltung des Equipments und der Arbeitskraft des Digital Operators.

4.9. Kosten
Je nach den Umständen des dem Vertrag zugrunde gelegten Projekts können sich weitere Kosten ergeben, die DIGI_SERVICE gemäß den vertraglich vereinbarten Pauschalen an den Kunden weiterberechnet. Haben die Parteien keine Pauschalen vereinbart, ist DIGI_SERVICE berechtigt, die ihr tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage von Belegen an den Kunden weiter zu berechnen, soweit die Kosten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig und der Höhe nach branchenüblich und angemessen sind.
Durch die Kostenpauschalen sind jeweils folgende Leistungen abgedeckt:

a. Transportkosten pauschal
Die Transportkostenpauschale umfasst die Kosten für die Anreise des Digital Operators mitsamt des Equipments zum vertraglich vereinbarten Leistungsort und die Rückreise zum Sitz von DIGI_SERVICE. Nicht in der Reisekostenpauschale enthalten sind Fahrtkosten für die Mobilität vor Ort (z.B. Taxifahrten zwischen Hotel und Location).

b. Carnet-Pauschale
Die Carnet-Pauschale umfasst die Beantragung des Zolldokuments Carnet ATA und dessen Rückgabe, einschließlich der anfallenden Zollgebühren und Versicherungsentgelte. Die vertragliche Vereinbarung der Carnet-Pauschale beinhaltet keine Garantiezusage von DIGI_SERVICE für die Ausstellung des Zolldokuments, auf die kein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht. Wird die Ausstellung des Carnet ATA von der Zollbehörde verweigert, verringert sich die Carnet-Pauschale um die ersparten Zollgebühren und Versicherungsentgelte.
Von den Kostenpauschalen nicht abgedeckt sind Mehrarbeitszeiten und Zuschläge für Leistungen zur Nachtzeit. Insofern gilt das folgende:

c. Mehrarbeitszeiten
Leistungen des Digital Operators, Postpro Operators, Digital Assistenten und Licht Assistenten, die über den Umfang eine zehnstündigen Arbeitstages hinausgehen, sind mit einem Zuschlag pro Stunde gemäß Angebot von DIGI_SERVICE zu vergüten.

d. Nachtzuschläge
Sofern der Kunde die Leistungen des Digital Operators in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in Anspruch nimmt, ist DIGI_SERVICE berechtigt, pro geleisteter Stunde einen Nachtzuschlag in Höhe von 100% des gemäß Angebot von DIGI_SERVICE vereinbarten Stundensatzes gegenüber dem Kunden abzurechnen.

§ 5 Vertragsinhalt Postproduktion

1.
Sofern der Kunde DIGI_SERVICE mit der Durchführung von Postproduktion-Leistungen beauftragt hat, wird DIGI_SERVICE an den vom Kunden übermittelten digitalen Fotografien die vertraglich vereinbarten Retuschen, Farbkorrekturen und Bildoptimierungen vornehmen. Sofern keine konkreten Vorgaben für die Bildbearbeitung vereinbart worden sind, wird DIGI_SERVICE diese nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln des Fachs und der ihr bekannten beabsichtigten Nutzungszwecke des Kunden durchführen.


2.
Der Kunde hat die zu bearbeitenden Bilder in einem gängigen Format, soweit es ihm möglich ist, im RAW-Format, bereit zu stellen.


3.
DIGI_SERVICE ist zur Speicherung und Archivierung der Original-Bilder und der von ihr bearbeiteten Bilder über das Vertragsende hinaus nicht verpflichtet, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung in Textform getroffen haben. Dem Kunden obliegt es, die von ihm übermittelten Bilder und die bearbeiteten Bilder bei sich zu sichern.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.
DIGI_SERVICE wird die vertraglich vereinbarten Leistungen nach deren Durchführung, bzw. nach deren Abnahme durch den Kunden, sowie die vom Kunden zu tragenden Kosten in prüffähiger Form abrechnen. Die Vergütung ist bei Zugang der Abrechnung in vollem Umfang fällig. Der Kunde gerät 14 Tage nach dem Fälligkeitstag ohne gesonderte Mahnung durch DIGI_SERVICE in Verzug, soweit die Rechnung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen ist.


2.
DIGI_SERVICE ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte Abschlagzahlungen abzurechnen.


3.
Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von
DIGI_SERVICE nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Mängelgewährleistung

1.
Im Falle eines Mangels ist der Kunde erst dann zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Herabsetzung der Vergütung, zur erstattungspflichtigen Selbstvornahme und zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch DIGI_SERVICE fehlgeschlagen ist. DIGI_SERVICE steht ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.


2.
Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung, wobei die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen unberührt bleiben.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Kunde zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.


4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.


5.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

§ 8 Verzögerung der Leistung, Leistungshindernisse durch höhere Gewalt

1.
Gerät DIGI_SERVICE mit ihren vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn DIGI_SERVICE den Verzug zu vertreten hat. In diesem Fall hat sich der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch DIGI_SERVICE zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder ob er auf eine Nachholung der Leistung besteht.


2.
War die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist zu bewirken und hat der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden (Fixgeschäft), so werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges beide Parteien von ihren vertraglichen Leistungs- bzw. Vergütungspflichten frei. Hat DIGI_SERVICE den Verzug zu vertreten, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzung uneingeschränkt zu. Hat DIGI_SERVICE den Verzug hingegen nicht zu vertreten, so ist sie berechtigt, ihre bis zum Zeitpunkt des Verzugs erbrachten Leistungen und die ihr bereits entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden abzurechnen.


3.
Die vorstehende Regelung des § 8 Abs. 2 gilt auch dann, wenn die Unmöglichkeit der Vertragsausführung auf ein von
DIGI_SERVICE nicht zu vertretendes unvermeidbares und außergewöhnliches Hindernis zurückzuführen ist, sofern DIGI_SERVICE das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und ihre Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.


4.
DIGI_SERVICE hat den Kunden in jedem Fall unverzüglich über die Art und die voraussichtliche Dauer eines bestehenden leistungsverzögernden oder leistungshindernden Ereignisses zu informieren.

§ 9 Haftung

1.
DIGI_SERVICE haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DIGI_SERVICE ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet DIGI_SERVICE in demselben Umfang.


2.
Die Regelung des vorstehenden Absatz (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§ 10 Schlussbestimmungen

1.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.


2.
Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.


3.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.


4.
Gerichtsstand ist der Sitz von DIGI_SERVICE (Berlin) sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.